AGB DEUTSCHLAND
Mitgliedsvereinbarung – Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand. 1.10.2019
1. Mitglied werden im Happy-Fit
1.1. Das Mitglied wird hiermit darüber informiert, in geeigneter physischer und psychischer Verfassung sein zu müssen, um aktive und passive Bewegungen ohne körperliche Schäden durchführen zu können.
1.2. Das Mitglied akzeptiert die jeweils gültigen Kundenbedingungen und die an der Rezeption ausgehängte Hausordnung. Die Geschäftsführung ist berechtigt, die Mitgliedsvereinbarung (AGB) sowie die Hausordnung zu ändern, sofern diese Änderungen dem Mitglied zumutbar und geringfügig sowie sachlich gerechtfertigt sind.
2. Mitgliedsvereinbarung und Änderung der Mitgliedsdaten/Bankverbindung
2.1. Die Mitgliedsvereinbarung hat vorbehaltlich anderer mündlicher oder schriftlicher Vereinbarungen Gültigkeit, wenn beide Parteien unterschrieben haben. Sie beginnt mit dem festgelegten Datum.
2.2. Es gilt die vereinbarte Laufzeit. Unterbrechungen haben keine Auswirkung auf die Vertragslaufzeit, es sei denn, dass diese in der Sphäre von Happy-Fit liegen.
2.3. Die Mitgliedsvereinbarung und die Rechte des Mitglieds aus dieser Vereinbarung sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Geschäftsführung auf Dritte übertragbar.
2.4. Eine Änderung der Mitgliedsvereinbarung soll im Interesse beider Vertragspartner ebenso wie jede Ergänzung der Mitgliedsvereinbarung schriftlich erfolgen. Adressänderungen – bei Bankeinzug auch Kontoänderungen – sind dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt das Mitglied die Mitteilung, so hat es bei Verschulden Happy-Fit die daraus tatsächlich entstandenen Kosten (Aufwendungen für Einwohnermeldeanfragen, Bankrücklastschriften und Mahnungen, etc.) zu ersetzen.
3. Kündigung der Mitgliedsvereinbarung – Sonderkündigungsrecht –Verstöße, Rufschädigung usw.
3.1. Die Mitgliedsvereinbarung wird – je nach Vereinbarung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen. Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mitgliedsvereinbarungen können von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 8 Wochen zum Ende der 52., 104., 156. (usw.) Woche der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt werden, wobei die jeweils vereinbarte Mindestvertragslaufzeit einzuhalten ist. Eine Mitgliedsvereinbarung mit einer Mindestvertragslaufzeit von 26 Wochen kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 8 Wochen zum Ende der 26., 52., 78., 104. (usw.) Woche der Vertragslaufzeit gekündigt werden, wobei die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit einzuhalten ist.
3.2.Ein Sonderkündigungsrecht besteht bei Verlegung des Hauptwohnsitzes von mehr als 40 km vom nächstgelegenen Happy-Fit Studio entfernt. Die Meldebescheinigung und die Kündigung müssen 10 Tage vor Monatsende bei uns eintreffen, um die Mitgliedschaft zum nächsten Ersten auflösen zu können. Eine Bearbeitungsgebühr von € 20,- wird fällig und von Happy-Fit abgebucht.
3.3. Krankheit oder Verletzung, die ohne Unterbrechung länger als 8 Wochen andauert und ein weiteres Trainieren für unbestimmte Zeit unmöglich macht, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertrages, sondern nur zur beitragspflichtigen Stilllegung. Dies bedeutet, dass die vom Arzt attestierte Dauer der Trainingsunfähigkeit am Vertragsende kostenlos angehängt werden kann. Davon ausgenommen ist der Urlaub.
3.4. Auch eine Schwangerschaft berechtigt nicht zur Kündigung des Vertrages, sondern nur zur beitragspflichtigen Stilllegung. Das heißt, die gesetzliche Mutterschutzzeit (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) kann am Vertragsende kostenlos angehängt werden.
3.5. Für die Punkte 3.3. und 3.4. bedarf es einer schriftlichen ärztlichen Bestätigung.
3.6. Bei Vorliegen eines wichtigen und vom Kunden verschuldeten Grundes, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für Happy-Fit unzumutbar macht, ist Happy-Fit berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein solcher wichtiger Grund wird beispielsweise dann vorliegen, wenn sich der Kunde schwerer Verstöße gegen die Hausordnung trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung schuldig macht.
3.7. Die Mitgliedsvereinbarung kann seitens Happy-Fit bei Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder wenn ein Zahlungsverzug trotz Mahnung und erfolgloser Setzung einer Nachfrist von 30 Tagen vorliegt, gekündigt werden. Eine derartige Kündigung seitens Happy-Fit ändert nichts an der Verpflichtung des Kunden zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes bis zum nächst möglichen Kündigungstermin.
4. Mitgliedsbeitrag
4.1. Die Bezahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt mittels Bankeinzug (SEPA-Lastschrift-Verfahren) über das vom Kunden in der Anmeldung angegebene Konto. Eine kurz- oder längerfristige Nichtnutzung des Fitnessstudios durch das Mitglied – aus welchen Gründen auch immer – befreit nicht von der Zahlung. Leistungen laut gültiger Preisliste. Eine aliquote Zahlung (= Resttage bis Vertragsbeginn), die Startgebühr in Höhe von 39,99 € sowie die Gebühr für den Transponder in Höhe von € 10,- wird bei Vertragsabschluss mittels Kartenzahlung bezahlt. Als weiteres zusätzliches Entgelt hat die Kundin/der Kunde alle 26 Wochen im Nachhinein das Halbjahresentgelt in Höhe von € 9,99 zu bezahlen. Für den Fall der Kündigung des Vertrages vor Ablauf voller 26 Wochen wird dieses Entgelt aliquot berechnet.
4.2. Mit Vertragsabschluss erhält das Mitglied einen Transponder. Ein Verlust des Transponders ist unverzüglich zu melden; für die Neuausstellung des Transponders ist eine Gebühr von € 10,- zu entrichten.
4.3. Gerät das Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, kann Happy-Fit das Mitglied von der Benutzung des Fitnessstudios und der Trainingseinrichtungen während der Dauer des Zahlungsverzuges ausschließen.
4.4. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist Happy-Fit berechtigt, sämtliche Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Mahnspesen, Spesen eines Inkassobüros und/oder Anwaltskosten) und Verzugszinsen von 5% zu begehren. Des Weiteren ist Happy-Fit nach erfolglosem Verstreichen einer 30-tägigen Nachfrist berechtigt, die gesamten bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin ausstehenden Mitgliedsbeiträge einzuziehen/einzufordern.
4.5. Der Mitgliedsbeitrag ist wertgesichert auf Basis des VPI (Verbraucherpreisindex) 2010, wobei Ausgangsbasis für die Berechnung der Wertsicherung die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbare Indexzahl ist. Im Fall der Veränderung der Indexzahl von mehr als +/-2 % sind beide Vertragsseiten berechtigt, eine Änderung des Mitgliedsbeitrages zu verlangen.
5. Vertragsgegenstand
5.1. Das Happy-Fit stellt dem Mitglied sämtliche Trainingsgeräte und Zusatzeinrichtungen während der Öffnungszeiten zur freien Verfügung. Die Nutzung des Studios und der Geräte sind nach Maßgabe der Verfügbarkeit möglich.
5.2. Das Mitglied verpflichtet sich, mit den Räumlichkeiten und den Einrichtungsgegenständen sorgsam umzugehen. Verschuldete Sachbeschädigungen werden auf Kosten des Verursachers behoben. Bei mutwilliger und beabsichtigter Schadensverursachung kann ein Hausverbot verhängt werden.
5.3. Kinder unter 12 Jahrendürfen aus verletzungstechnischen Gründen nicht unbeaufsichtigt in den Trainingsbereich mitgenommen werden.
5.4. Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten. Ein Missbrauch des Transponders (unzulässige Weitergabe an Dritte) zieht ein Hausverbot (Ausschluss vom Trainingsbetrieb) und die Kündigung mit dem Entzug des Transponders nach sich.
5.5. Aus hygienischen Gründen ist bei der Benutzung der Trainingsgeräte ein Handtuch zu verwenden.
5.6. Das Betreten des Trainingsbereiches ist nur mit sauberen Turnschuhen, die nicht im Freien getragen werden, gestattet.
5.7. Änderungen der Anschrift und/oder Bankverbindung hat das Mitglied unverzüglich Happy-Fit mitzuteilen.
6. Nebenabreden
Im Interesse beider Vertragsteile sollten Nebenabreden immer schriftlich getroffen bzw. bestätigt werden.
7. Check-In und Check-Out / Missbrauch des Transponders / Versperren der Garderobenschränke
7.1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich beim Betreten des Fitnessstudios selbstständig an der Rezeption ein- und beim Verlassen des Studios wieder auszuchecken.
7.2. Eine unberechtigte Weitergabe des Transponders an andere Personen zieht zivil- und allenfalls auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich.
7.3. Zum Verschließen der Garderobenschränke muss das Mitglied ein eigenes Vorhängeschloss mitbringen. Dieses kann das Mitglied auch im Happy-Fit erwerben.
8. Haftung
8.1. Für Sachschäden, die im Rahmen der Nutzung des Happy-Fit entstehen, wird eine Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit übernommen.
8.2. Das Mitglied hat den Garderobenschrank, den es mit einem eigenen passenden Schloss zu verschließen hat, nach Abschluss des Trainings zu räumen und unverschlossen zu hinterlassen. Die zur Verfügung gestellten Garderobenschränke dürfen vom Mitglied ausschließlich während seiner Anwesenheit im Studio genutzt werden. Wird ein Garderobenschrank darüber hinaus genutzt (und hat das Mitglied dies zu vertreten), so kann Happy-Fit diesen öffnen. Die dadurch entstehenden Kosten hat in diesem Fall das Mitglied zu tragen; ein zerstörtes Schloss wird nicht ersetzt.
8.3. Das Happy-Fit übernimmt keine Haftung für den Verlust von mitgebrachter Kleidung, Wertgegenständen und Geld, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
8.4. Es obliegt dem Mitglied, bei Nutzung von Gerätschaften oder Anlagen Gebrauchsvorgänge bei dem Personal des Happy-Fit, vor allem hinsichtlich der Fitnessgeräte, zu erfragen.
8.5. Das Mitglied nimmt zur Kenntnis, dass es auch unbeaufsichtigte Trainingszeiten gibt, in der kein Personal anwesend ist.
9. Gerichtsstand
Es ist deutsches Recht anzuwenden. Bei Streitigkeiten aus gegenständlichem Vertrag wird neben dem gesetzlichen Gerichtsstand des Wohnsitzes des Mitgliedes auch die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort des Mitgliedes vereinbart.